RS0082750 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Sind die antragstellenden klagenden Parteien in der Hauptsache zur Gänze unterlegen, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages.
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Sind die antragstellenden klagenden Parteien in der Hauptsache zur Gänze unterlegen, haben sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Ergänzungsantrages.