JudikaturJustizRS0082714

RS0082714 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1986

Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütersiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weins ankommt, im Regelfall ein relevanter Schaden nicht ein.

Entscheidungen
3