RS0082681 – OGH Rechtssatz
RS0082681 – OGH Rechtssatz
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Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt, von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Die Frage des Zeitpunktes der Zustellung von Steuerbescheiden an den Wirtschaftstreuhänder an Stelle des flüchtigen Abgabenschuldners fällt nicht unter den Begriff der "Information" und daher auch nicht unter die Privilegierung nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (§ 27 Abs 3 WTBO).