JudikaturJustizRS0082525

RS0082525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2020

Im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse ist ein Waffengebrauch - und damit auch die weniger gefährliche Maßnahme der Anwendung von Körperkraft - nur in den im § 2 Z 1 bis 5 WaffGG umschriebenen Fällen zulässig. Ein Waffengebrauch außerhalb dieser Voraussetzungen verletzt konkrete, auf dem WaffGG beruhende Rechte, nämlich den Anspruch sowohl des Staates als auch des vom Waffengebrauch und der minder gefährlichen Maßnahme Betroffenen auf Einhaltung der zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Menschen die exekutiven Zwangsbefugnisse einschränkenden Normen.

Entscheidungen
2