RS0082511 – OGH Rechtssatz
RS0082511 – OGH Rechtssatz
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Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der weiteren Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen.