JudikaturJustizRS0082357

RS0082357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1989

Waffen und Munition, die Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden, sind (nunmehr) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 26 StGB vom Gericht einzuziehen.

Entscheidungen
5