RS0082347 – OGH Rechtssatz
RS0082347 – OGH Rechtssatz
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Ob eine Tat auch eine Verwaltungsübertretung bildet, ist unerheblich, weil dies auf die gerichtliche Strafbarkeit des Verhaltens keinen Einfluß haben könnte. Kraft der ausdrücklichen Regelung des § 30 Abs 1 VStG 1991 sind nämlich Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbare Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.