RS0082340 – OGH Rechtssatz
RS0082340 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Ansicht, das Amtshaftungsgesetz sei nicht abschließend konzipiert, kann nicht beigetreten werden. Die Aufzählung der ausdrücklich aufgehobenen Rechtsvorschriften in § 15 AHG betrifft nämlich ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen, sodaß schon deshalb nicht davon gesprochen werden kann, eine materielle Derogation von nichtprozessualen Regelungen käme hier nicht in Betracht.