Spruch Dem insoweit, als es gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtet ist, als Rekurs zu behandelnden Rechtsmittel wird ebenso wenig Folge gegeben wie der Revision. Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit EUR 1.063,80 (darin EUR 177,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten d…
Text Entscheidungsgründe : Der vom Kläger gehaltene Bus kam am 12. 12. 2001 gegen 9.00 Uhr im Ortsgebiet aufgrund eines Defekts zum Stillstand. Der Buslenker, der Vater des Klägers, versuchte sodann, gemeinsam mit einem Mechaniker bis etwa 13.30 Uhr den Defekt zu beheben. Dies gelang jedoch nicht. I…
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobenen Revision kommt auch soweit sie in Ansehung des Drittbeklagten in Wahrheit als zulässiger (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) Rekurs anzusehen ist keine Berechtigung zu. Die gerügten Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht …