JudikaturJustizRS0082333

RS0082333 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2004

Grundsätzlich hat für das Fehlverhalten von Organen eines beliehenen Unternehmens zufolge des funktionellen Organbegriffs der nach § 1 Abs 1 AHG verantwortliche Rechtsträger einzustehen.

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