JudikaturJustizRS0082327

RS0082327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2003

Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung - als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG - betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar hoheitliche Funktionen der mittelbaren Bundesverwaltung aus. Die Österreichische Nationalbank ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des § 1 Abs 1 AHG, sondern in diesem Aufgabenbereich der Vollziehung des Devisenrechts ein "beliehenes Unternehmen".

Entscheidungen
2