JudikaturJustizRS0082237

RS0082237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1969

Als Mitschuldiger im Sinne des § 39 WaffG ist nur derjenige zu beurteilen, der in einer nach dem § 5 StG tatbildlichen Weise sich einer Mitschuld durch Anstiftung oder Beihilfe an dem Verstoß gegen die Bestimmung des § 36 WaffG schuldig gemacht hat, der Gegenstand des Schuldspruches ist.