RS0082237 – OGH Rechtssatz
RS0082237 – OGH Rechtssatz
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Als Mitschuldiger im Sinne des § 39 WaffG ist nur derjenige zu beurteilen, der in einer nach dem § 5 StG tatbildlichen Weise sich einer Mitschuld durch Anstiftung oder Beihilfe an dem Verstoß gegen die Bestimmung des § 36 WaffG schuldig gemacht hat, der Gegenstand des Schuldspruches ist.