JudikaturJustizRS0082160

RS0082160 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2004

Bei öffentlichen Gewässern erfolgt durch die Behörde die Verleihung des Rechts und die Genehmigung der Anlage, bei privaten Gewässern hingegen die Genehmigung der Benutzung und der Anlage, wenn ein Einfluß auf Dritte besteht.

Entscheidungen
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