JudikaturJustizRS0082010

RS0082010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1984

Auch die Innehabung von Faustfeuerwaffen und wesentlicher Teile derselben steht ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht oder die sofortige Verwendungsfähigkeit derselben als Waffe unter Strafsanktion.

Entscheidungen
4