JudikaturJustizRS0082006

RS0082006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Februar 1990

Der Besitzbegriff des Waffengesetzes umfaßt jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB. Die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, berührt den Besitz des Hinterlegers demnach nicht.

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