JudikaturJustizRS0082000

RS0082000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2013

Besitz im Sinne des WaffG bedeutet Gewahrsam (= faktische und unmittelbare - nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte - Verfügungsmacht über die Sache; jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist nicht Voraussetzung).

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