JudikaturJustizRS0081998

RS0081998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2013

Für die Vorwerfbarkeit unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe genügt deren Innehabung (§ 8 WaffG), die im Sinne des Gewahrsams als einer faktischen und unmittelbaren Verfügungsmacht jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Waffe bei sich hat und insbesondere - hier bei Verübung eines Raubes - gebraucht; die Dauer dieses Gebrauches ist unerheblich.

Entscheidungen
2