Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.410,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.235,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei hat mit der beklagten Partei eine Firmenrechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch eine allgemeine Vertragsrechtsschutzversicherung umfaßt. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1965/82) u…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. In der Entscheidung vom 19.Mai 1988 (7 Ob 14/88 = VersRdSch 1988, 364) hat der Oberste Gerichtshof zu Art. 8 ARB 1965 ausgesprochen, daß der Versicherer zur Namhaftmachung eines Rechtsanwaltes verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer von der Möglichkei…