JudikaturJustizRS0081875

RS0081875 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1989

Im Allgemeinen sind Leuchtpistolen Signalgeräte und - mangels der im § 1 WaffG angeführten Zweckbestimmungen - keine Waffen. Eine für das Abschießen von Schrotpatronen geeignete "Leuchtpistole" fällt aber unter den Waffenbegriff des § 1 WaffG.

Entscheidungen
3