JudikaturJustizRS0081867

RS0081867 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Der Risikoausschluß umfaßt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat.

Entscheidungen
4