JudikaturJustizRS0081689

RS0081689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2013

Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muss, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage.

Entscheidungen
7