RS0081483 – OGH Rechtssatz
RS0081483 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch bei Geschäftsräumlichkeiten hat der Vermieter den Ersatzmietgegenstand bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereit zu halten und wird von dieser Verpflichtung nicht schon dann befreit, wenn die Angemessenheit bestritten wird.