JudikaturJustizRS0081384

RS0081384 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2019

Ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur einen Teil des Schadens (zum Beispiel beim Selbstbehalt der Kaskoversicherung), so bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Schadenersatzanspruches in der Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Schaden und der erhaltenen Versicherungsleistung. Er hat in Ansehung seines noch ungedeckten Restschadens den Vorrang vor dem Versicherer, während der auf den Versicherer übergegangene Teil der Forderung dem beim Versicherten gebliebenen Ersatzanspruch im Range nachgeht. Der Versicherer übernimmt die Forderung seines Versicherungsnehmers gegen den Dritten mit allen Nachteilen und muss insbesondere auch die Aufrechnungslage hinsichtlich des übergegangenen Anspruches gegen sich gelten lassen.

Entscheidungen
16