RS0081292 – OGH Rechtssatz
RS0081292 – OGH Rechtssatz
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Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG idF des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt.