JudikaturJustizRS0081287

RS0081287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2004

1.) Bei vorsätzlicher (bewußter und gewollter) Obliegenheitsverletzung tritt bedingungslos Leistungsfreiheit ein.

2.) Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit ein, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf Feststellung des Versicherungsfalles oder den auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt.

Entscheidungen
28