JudikaturJustizRS0081194

RS0081194 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1995

Die Einbringung mehrerer Berufungen gegen einen Bescheid mit mehreren Aussprüchen ist zulässig. Wird daher ein Ausspruch eines solchen Bescheides mit Berufung angefochten, so erwachsen die übrigen Aussprüche des Bescheides erst mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft.