Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77“ auf „Österreichische Gesundheitskasse, Wien 3, Haidingergasse 1“ richtiggestellt. 2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1…
Text Begründung: Zu 1. Die Rechte und Verbindlichkeiten der klagenden Partei „Oberösterreichische Gebietskrankenkasse“ sind mit 1. Jänner 2020 auf die durch Zusammenführung der Gebietskrankenkassen entstandene „Österreichische Gesundheitskasse“ übergegangen (§ 538t ASVG). Die Bezeichnung der klagenden Pa…
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Beklagen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Zurechnungskriterium der Adäquanz sei erfüllt, ist nicht zu beanstanden: 1.1. Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache …