JudikaturJustizRS0081038

RS0081038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2017

Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen "versicherten Risiko" ableiten lassen.

Entscheidungen
3