JudikaturJustizRS0081033

RS0081033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2014

Der zum Dreiecksverhältnis gehörige "Dritter" ist ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG. Wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, kann demnach begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden.

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3