JudikaturJustizRS0080973

RS0080973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1925

(Zum VersVG 1917) Die Pfändung und Überweisung der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehenden Forderung auf Auszahlung einer fälligen Brandschadenentschädigung kann unbeschadet der Rechte allfälliger Hypothekargläubiger und insofern bewilligt werden, als nicht die vom Drittschuldner dem Verpflichteten auszubezahlende Entschädigungssumme auf Grund des Versicherungsvertrages oder einer von dem Verpflichteten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Drittschuldner gegenüber abgegebenen Erklärung nur zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder zur Ergänzung des versicherten Zubehörs zu verwenden ist.