JudikaturJustizRS0080972

RS0080972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

Die Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, dass der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7.Auflage 242 Anmerkung 10, VersR 1970,967 = SZ 42/173 ua). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Eine in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechende Darstellung des Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (hier: unrichtige Angaben über den Alkoholgenuss am Unfallstag, über die Erstattung der Anzeige und über das Abschleppen des beschädigten Fahrzeuges, Unterlassung der gemäß § 4 Abs 5 StVO zu erstattenden Anzeige).

Entscheidungen
34