JudikaturJustizRS0080844

RS0080844 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Die Vinkulierung allein schließt es nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten einklagt. Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten.

Entscheidungen
5