JudikaturJustizRS0080772

RS0080772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2001

Hat der Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers einen Vergleich mit dem geschädigten Dritten geschlossen, dann stehen dem Versicherungsnehmer gegen den Regreßberechtigten Versicherer alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis zu (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen, zum Teil abweichenden Judikatur).

Entscheidungen
15