BundesrechtBundesgesetzeVersicherungsvertragsgesetz§ 158f

§ 158f

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

Entscheidungen
169
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    52