JudikaturJustizRS0080713

RS0080713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1999

Steht im Regreßprozeß die Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten dem Grunde nach fest, so ist dem beklagten Versicherungsnehmer zwar eine Bestreitung der Höhe des vom Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers mit dem Dritten verglichenen Betrages zwar nicht grundsätzlich verwehrt, doch muß nun geprüft werden, ob der Vergleichsabschluß nach den zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Umständen vertretbar war oder nicht. Der Versicherer darf grundsätzlich eine außergerichtliche Regelung von Ansprüchen vornehmen. Er darf hiebei nur nicht nach Willkür und ohne Bedachtnahme auf die Interessen des Versicherungsnehmers vorgehen. Spätere Entwicklungen, die bei Vergleichsabschluß nicht absehbar waren, sind bei der Prüfung der Berechtigung der Regreßforderung im Regreßprozeß nicht zu berücksichtigen. Hat der Versicherer im Regreßprozeß jene Umstände dargetan, die eine Beurteilung der Vertretbarkeit des von ihm abgeschlossenen Vergleiches zulassen, so ist es Sache des im Regreßprozeß Beklagten zu beweisen, daß der Vergleich ganz oder in dieser Form unvertretbar war.

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