RS0080684 – OGH Rechtssatz
RS0080684 – OGH Rechtssatz
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Nach § 158 f VersVG geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer, nicht eine Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über. Der Versicherer kann gemäß § 158 f VersVG nur gegen den Versicherungsnehmer, nicht auch gegen den Schädiger, Regreß nehmen, es sei denn, daß der Schädiger ein berechtigter Fahrer, demnach mitversichert, war und der Versicherer daher auch für ihn die Leistung bewirkt hat.