JudikaturJustizRS0080404

RS0080404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln (Ablehnung gegenteiliger Entscheidung von Gerichten zweiter Instanz).

Entscheidungen
9