JudikaturJustizRS0080375

RS0080375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2004

Führt die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin den Haushalt für sich und zwei noch nicht erwachsene eheliche Kinder, ist ihr zur Entlastung des Unterhaltsschuldners jedenfalls keine längere als die ohnehin mit einer wöchentlichen Arbeitsleistung von dreißig Stunden ausgeübte Berufstätigkeit zumutbar.

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