JudikaturJustizRS0080238

RS0080238 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1996

Soweit Bürgerinitiativen als spontane Zusammenschlüsse von Bürgern ohne ausdrückliche Mitgliedschaft zeitlich begrenzt und locker organisiert sind, können sie nicht als Vereine im Sinne des VerG beurteilt werden. Sobald sie aber (relativ) auf Dauer angelegt sind und die typischen Merkmale einer Vereinsstruktur aufweisen, gelten auch für Bürgerinitiativen die Vorschrift des VerG.

Entscheidungen
2