RS0080238 – OGH Rechtssatz
RS0080238 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Soweit Bürgerinitiativen als spontane Zusammenschlüsse von Bürgern ohne ausdrückliche Mitgliedschaft zeitlich begrenzt und locker organisiert sind, können sie nicht als Vereine im Sinne des VerG beurteilt werden. Sobald sie aber (relativ) auf Dauer angelegt sind und die typischen Merkmale einer Vereinsstruktur aufweisen, gelten auch für Bürgerinitiativen die Vorschrift des VerG.