JudikaturJustizRS0080231

RS0080231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1950

Fristloses Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ohne vorherige Sicherstellungsaufforderung, wenn der Versicherer mit Rundschreiben die Versicherten darauf aufmerksam macht, daß er Versicherungsdeckung nicht gewährleisten könne. Hat der Versicherer eine Kündigung mit der im Gesetz nicht begründeten Bemerkung zurückgewiesen, daß die Kündigung nur wirksam sei, wenn bei einer bestimmten Gesellschaft eine Ersatzversicherung abgeschlossen werde und hat der Versicherungsnehmer sich dem gefügt, so ist eine neuerliche Kündigung nur dann wirksam, wenn die verlangte Ersatzversicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist. Anträge auf vorzeitige Auflösung eines Feuerversicherungsvertrages fallen unter § 81 VersVG. Hat der Versicherer trotz vertragswidriger Kündigung des Versicherungsnehmers Prämien für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eingehoben, so kann er bei Eintritt eines Versicherungsfalles sich auf die angeblich eingetretene Auflösung des Versicherungsvertrages nicht berufen.