JudikaturJustizRS0080141

RS0080141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2021

Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt, wie etwa über den angestrebten ehesten Haftungsbeginn eine irrige Vorstellung hat.

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