RS0080111 – OGH Rechtssatz
RS0080111 – OGH Rechtssatz
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Auch als "Gebührenordnungen" von Wassergenossenschaften bezeichnete "besondere Vereinbarungen" iS des § 78 WRG sind wie Satzungen öffentlich-rechtlicher und gleichfalls behördlich genehmigter Ausdruck des Willens der Genossenschaftsmitglieder und daher wie generelle Normen und nicht wie Verträge auszulegen.