Spruch Der Rekurs der erstklagenden Partei wird zurückgewiesen. Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Dem Rekurs der zweitklagenden Partei wird dagegen Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der, soweit er die erstklagende Partei betrifft, als nicht wirksam angefochten, unberührt ble…
Text Entscheidungsgründe: Beide Kläger wurden in einem gegen sie anhängigen Strafverfahren des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges schuldig erkannt. Im Beweisverfahren unterblieb die Verlesung der bei den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie der umfangreichen Gendarmerieanzei…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Erstklägerin ist schon mangels Zulassung durch die zweite Instanz gemäß § 519 Abs.1 ZPO unzulässig; er wäre es aber auch angesichts des Entscheidungsgegenstands unter S 50.000, - ( Kodek in Rechberger , ZPO § 519 Rz 4). Dem Rekurs des Zweitklägers kommt Berechtigung zu; der Rekurs de…