JudikaturJustizRS0080103

RS0080103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2015

Das Unterlassen der Antragstellung, gem § 252 Abs 2 StPO die dort genannten Aktenteile zu verlesen, ist in Anbetracht der Amtswegigkeit des Verfahrens und der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Angeklagten im Strafverfahren nicht dem Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels (im weiteren Sinn) gleichzuhalten. Auch ein Mitschuldeinwand kann darauf nicht gestützt werden.

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