RS0080086 – OGH Rechtssatz
RS0080086 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernstlich in Anspruch genommen wird; die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG für diesen einheitlichen Anspruch beginnt zu diesem Zeitpunkt zu laufen.