JudikaturJustizRS0080055

RS0080055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2014

Ein Zinsenschaden liegt entweder in höheren Zinsenaufwendungen, wenn der Gläubiger oder ein sonstiger Geschädigter den ihm vorenthaltenen Kapitalsbetrag zur Tilgung laufender Kredite verwendet und sich dadurch Kreditzinsen erspart hätte oder im Verlust von Anlagezinsen infolge entgangener Anlagemöglichkeiten seines Kapitals.

Entscheidungen
8