JudikaturJustizRS0079991

RS0079991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Zur Erfüllung der inneren Tatseite des Verbrechens nach § 3g VerbotsG genügt bedingter Vorsatz des Täters, durch seine Betätigung die im Frühjahr 1945 geschaffene staatliche Ordnung in Österreich dadurch zu untergraben, dass er die Ziele des Nationalsozialismus, wie sie in den Jahren 1938 bis 1945 in Österreich ihre Auswirkung fanden, zu verfolgen und zum neuen Leben zu erwecken sucht.

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