JudikaturJustizRS0079921

RS0079921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Im Regelfall wird der Beklagte dem Kläger nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung, sondern auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten müssen.

Entscheidungen
41