JudikaturJustizRS0079854

RS0079854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2012

Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt.

Entscheidungen
12