JudikaturJustizRS0079836

RS0079836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 1999

Nur dann, wenn eine gleichwertige Möglichkeit geboten wird, sich auf anderem Wege als durch den Kauf der Ware an dem Gewinnspiel zu beteiligen, entfällt der psychische Kaufzwang.

Entscheidungen
5