Spruch Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Punkte I bis III des angefochtenen Beschlusses richtet, zurückgewiesen. Im übrigen (betreffend die Punkte IV und V) wird ihm nicht Folge gegeben. Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Verpflichtete hat aufgrund des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.6.1995, GZ 1 R 116/95, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen und/oder Zeitschriften zu Wettbewerbszwecken es zu unterlassen, 1. die Gewährung unentgeltlicher Zugaben, insbesondere der Verlo…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Teil der Entscheidung erhobene (außerordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 78 EO) nicht vorliegen. Was zunächst die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes nach § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO idF der Erw WGN 199…