JudikaturJustizRS0079797

RS0079797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2008

Dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Spielkupon auch nachzuzeichnen, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil eine solche "Ausweichmöglichkeit" so lange nicht als rechtlich gleichwertig angesehen werden kann, als sie zusätzlichen Zeitaufwand oder Geldaufwand erfordert oder im Vergleich zum Erwerb der Ware umständlicher ist, sodass sie regelmäßig weder in Anspruch genommen werden kann noch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

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11