JudikaturJustizRS0079626

RS0079626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1988

Bei den Verboten der § 27 ff UWG (II.Abschnitt des Gesetzes) handelt es sich (überwiegend) um sogenannte per se-Verbote, für welche die Täuschungsgefahr (und ein damit verbundenes unlauteres Vorgehen des Täuschenden) nur das gesetzgeberische Motiv bildet, aber nicht mehr im Tatbestand der jeweiligen Norm aufscheint, so daß es im Einzelfall auf eine Täuschung und die Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprunges nicht ankommt. Das gilt auch für die auf § 32 UWG beruhenden, über die Verwirklichung des Wahrheitsgrundsatzes hinausgehenden Kennzeichnungsvorschriften, die zum Schutz des Konsumenten gesetzliche Informationspflichten festsetzen.